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Geldwäschegesetz (GWG)

Immobilienmakler sind Verpflichtete gem. §1 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen spezielle Pflichten erfüllen. Es besteht eine Überprüfungs- und Identifikationspflicht für Kunden. 

Bei natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift.

Bei Firmenkunden oder juristischen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder der Vertretungsorgane oder gesetzlicher Vertreter.

 

Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in die Ausweise. Eine Ausweiskopie wird erstellt, die zu den Akten genommen wird. Auf der Kopie ist ein handschriftlicher Vermerk aufzunehmen, dass diese mit dem Original überein stimmt.

 

Wird ein schriftlicher Maklervertrag mit einem Verkäufer oder einem Kaufinteressenten abgeschlossen, sind die Pflichten nach dem GWG vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklervertrages zu erfüllen. Spätester Zeitpunkt der Kundenidentifizierung ist dann die Vorbereitung zum Notartermin, da der Kaufinteressent mit dem vorgesehenen Formular die Daten des Eigentümers erfährt.

 

Dies entspricht auch der bei uns üblichen Praxis der Notar Vorbereitung. 

 

Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.

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